Meldung vom 24. Juni 2024

Ablagerungen auf Öffentlichem Wassergut der Republik Österreich

Dringliche Mitteilung zu Ablagerungen entlang dem Tauchenbach!

Seitens der Gewässerzustandsaufsicht wurden dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung mehrere Grünschnittablagerungen im Abflussbereich sowie am rechtsufrigen Uferbegleitstreifen des Tauchenbaches (Grundstücksnr. 7398 und 7399 der KG Großpetersdorf) insbesondere im Bereich Wiesengasse flussab bis zur Landesstraßenbrücke der L272 zur Kenntnis gebracht.
Zur hintan Haltung einer Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen, sowie der nachteiligen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch Verklausungen, sind sämtliche Ablagerungen im Bereich von Fließgewässern umgehend zu entfernen und der ordnungsgemäße Zustand des Böschungsbereiches herzustellen.

Sollten zukünftig erneut Ablagerungen auf Öffentlichem Wassergut der Republik Österreich festgestellt werden, ist mit rechtlichen Schritten (u.a. Besitzstörung/Unterlassungsklage, Wasserrechtsbeschwerde etc.) gegen vermeintliche Verursacher zu rechnen.
 

BEREITS IM JAHR 2020 wurde auf ABLAGERUNGEN und MÖGLICHE FOLGEN hingewiesen:

Da vermehrt im Zuge von Begehungen entlang von Gewässern, welche als Öffentliches Wassergut der Republik Österreich ausgewiesen sind, Grünschnittablagerungen im Abflussbereich der Gewässer vorgefunden werden, wird seitens des Verwalters des öffentlichen Wassergutes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Folgendes mitgeteilt:
Öffentliches Wassergut ist für die Wasserwirtschaft wie für die Allgemeinheit von großer Bedeutung und unterliegt einer Zweckwidmung des Wasserrechtsgesetzes. Daher gibt es einige gesetzliche Regelungen, die Anrainer im Nahbereich eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes wissen und beachten müssen.

Ablagerungen von Grünschnitt, Brennholz, Baumaterialien usw. auf den Gewässerparzellen können
o  den Hochwasserabfluss behindern und zum Nachteil anderer verändern
o  die Instandhaltung der Gewässer erschweren
o  die Grasnarbe zerstören und daher im Hochwasserfall zu Schäden an den Ufern und Böschungen führen
o  die Ökologie des Gewässers und der Uferzonen beeinträchtigen
o  bei Hochwässern zu Verklausungen führen

Es sind daher Ablagerungen jeglicher Art auf Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes verboten.
Sollten Ablagerungen festgestellt werden, ist mit rechtlichen Schritten (u.a. Besitzstörung, Wasserrechtsbeschwerde etc.) gegen die Verursacher zu rechnen.
Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Wasserentnahme mittels Pumpen nicht gestattet ist, da dies dem Gemeingebrauch gemäß Wasserrechtsgesetz widerspricht.
Sofern keine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung (Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft) vorliegt, ist eine Anzeige durch eine Wasserrechtsbeschwerde zu erwarten.